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Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Schleswig

Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft auf Schadenersatz, wenn er das Gesellschaftsvermögen nicht versichert und versichert hält.

Gericht
Oberlandesgericht Schleswig
Datum
26.02.2024
Aktenzeichen
16 U 93/23
Fundstelle
NZG 2024, 490
Rechtskraft
Ja

Orientierungssatz | OLG Schleswig - 16 U 93/23

Zu den Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers gehört auch, für eine genügende Versicherung des Betriebsvermögens zu sorgen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherungssumme bei der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung dem realen Anlagevermögen entspricht.

Sachverhalt | OLG Schleswig - 16 U 93/23

Im Zuge der Aufnahme des Betriebes im Jahr 2000 einer GmbH wurden eine Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung mit einer Versicherungssumme von 143.000,- € abgeschlossen. Im November 2017 ging dem Geschäftsführer der GmbH eine Prämienrechnung der Versicherung zu, aus der sich für die Geschäftsversicherung eine Versicherungssumme von – unveränderten – 143.000,- € ergab. Die Bäckerei wurde bei einem Brand am im August 2018 beschädigt. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten bei einem angenommenen Versicherungswert von 370.000,- € eine Unterversicherung im Umfang von 61,5 %, wonach die Versicherung entsprechend seiner Feststellungen eines Sachschadens von 144.060,44 € und eines Betriebsunterbrechungsschadens von 162.015,38 € auf den Gesamtbetrag von 306.075,82 € lediglich 38,5%, also 117.839,19 € zahlte.

Einordnung und Fragestellung | OLG Schleswig - 16 U 93/23

Ein Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Nach § 43 Abs. 2 GmbH haftet ein Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden, und zwar ungeachtet eines Anstellungsvertrages allein aus seiner Organstellung heraus.

Welche Obliegenheiten den Geschäftsführer treffen, sagt das Gesetz an keiner Stelle. Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Fallgruppen herausgearbeitet. Hierzu gehört insbesondere die Vermögensbetreuungspflicht des Geschäftsführers gegenüber der GmbH bzw. ihrem Gesellschaftsvermögen.

Entscheidung | OLG Schleswig - 16 U 93/23

Nach Ansicht des OLG Schleswig zählt dazu auch die Verpflichtung, für eine genügende Versicherung des Betriebsvermögens zu sorgen und eine Unterversicherung zu vermeiden.

Ein Geschäftsführer einer GmbH muss deshalb zur Vermeidung einer möglichen Unterversicherung dafür sorgen, dass die Versicherungssumme bei der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung dem realen Anlagevermögen adäquat entspricht. Diese Pflicht besteht laufend, d.h. der Geschäftsführer muss Wertveränderungen (Anstieg des Neuwertes von Anlagevermögen infolge Teuerung/Inflation) und Neuanschaffungen berücksichtigen und ggf. die Versicherungssumme den realen Verhältnissen anpassen und nach oben korrigieren. Von einem Geschäftsführer darf erwartet werden, dass er sich einen vertieften Überblick über die Versicherungsverhältnisse verschafft und eine Unterversicherung erkennt.

Seine Verantwortung kann er weder auf einen Versicherungsmakler oder die Versicherung selbst abwälzen. Eine Verpflichtung des Versicherers zur Beratung des Versicherers besteht während der Dauer des Vertragsverhältnisses nur, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Es ist aber grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers, seinen Versicherungsbedarf selbst zu ermitteln und das zu versichernde Risiko abzuschätzen. Anders ist dies nur, wenn der Versicherungsnehmer um Hilfe bei der Feststellung des Versicherungsbedarfs bittet.

Allein der Umstand, dass bei näherem Hinsehen auch die Versicherung auf den Gedanken hätte kommen können, dass die zur Jahrtausendwende bestimmte Versicherungssumme womöglich dem realen Anlagevermögen, über das sie nichts wusste und auch nichts wissen musste, nicht mehr adäquat sein könnte, begründet eine (Mit-)Haftung der Versicherung nicht.

Praxishinweis | OLG Schleswig - 16 U 93/23

Diese Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass sich ein Geschäftsführer in jeder Hinsicht verantwortungsvoll um seine GmbH und ihr Gesellschaftsvermögen zu kümmern hat. Das Gesellschaftsvermögen und das betriebene Unternehmen sind – sofern die Gesellschafterversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst – angemessen zu versichern und versichert zu halten. Das Thema mag unbequem und lästig sein; ein Wegducken und Verschieben ist aber haftungsträchtig. Im Zweifel sollte ein Geschäftsführer proaktiv auf die Versicherung zugehen und unter Übersendung eines Anlagenverzeichnisses bzw. - spiegels eine Neubewertung veranlassen, insbesondere bei Neuanschaffungen in nicht unerheblichem Umfang. Zu beachten ist außerdem, dass die eine Unterversicherung nicht anhand der Anschaffungskosten, sondern anhand des Neuwertes zu ermitteln ist. Die allgemeine Inflation ist im Blick zu behalten. Bei mehr als 10% sollte der Geschäftsführer spätestens aktiv werden.